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Informationen zu Staatsbürgerschaftsnachweisen

 

Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Diese Urkunde wird über Antrag von jener Gemeinde in Österreich ausgestellt, in der man seinen Hauptwohnsitz hat. Wenn Sie ständig in der Schweiz wohnhaft sind, kann der Staatsbürgerschaftsnachweis am Konsulat in Zürich beantragt werden. Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich bzw. bei minderjährigen Kindern vom gesetzlichen Vertreter (bei gemeinsamer Obsorge: beide Elternteile) in Begleitung des minderjährigen Kindes zu beantragen.

Bei der Beantragung des Staatsbürgerschaftsnachweises sind Antragsformular (bitte erst vor Ort unterschreiben!) und Erklärung (vollständig und leserlich ausgefüllt) und folgende Originaldokumente (plus je 1 Kopie) vorzulegen:

  • Identitätsnachweis des Antragstellers (Reisepass, Personalausweis), bei mj. Kindern auch beider Elternteile

  • Mit Foto versehene Identitätserklärung des Erziehungsberechtigten, wenn das mj. Kind noch über keinen eigenen Identitätsnachweis (Reisepass, Personalausweis) verfügt

  • Geburtsurkunde des Antragstellers

  • Geburtsurkunde des österreichischen Elternteils (bei Minderjährigen)

  • Heiratsurkunde(n) bzw. Eheschein(e) des Antragstellenden (kein Familienbüchlein oder Familienausweis!) bzw. seiner Eltern (bei Minderjährigen)

  • Vaterschaftsanerkennung und ggfs. Bescheid gemeinsame Obsorge (bei unehelich geborenen minderjährigen Antragstellenden)

  • ggfs. Scheidungsurteil(e) bzw. Scheidungsanerkennung (wenn die Ehe im Ausland geschieden wurde)

  • Staatsbürgerschaftsnachweis des österreichischen Elternteils (bei Minderjährigen)

  • ggfs. Bescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

  • ggfs. Bescheid über die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft

  • ggfs. Bescheid über Namensänderung (Erklärung betreffend Namensänderung)

  • Ausländerausweis

  • Ausländerausweis des österreichischen Elternteils (bei Minderjährigen)

  • Wohnsitzbestätigung mit Angabe der gemeldeten Staatsbürgerschaft (nicht älter als 4 Wochen); bei Minderjährigen von Mutter, Vater und Kind

  • ggfs. Nachweis des akademischen Grades (Hinweis: Es werden nur akad. Grade einer anerkannten Bildungseinrichtung der EU, des EWR oder der Schweiz eingetragen)

  • Konsulargebühr bar und in Schweizer Franken

Zustimmung sämtlicher Obsorgeberechtigter

Bei Anträgen für Minderjährige unter 18 Jahren ist die Zustimmung sämtlicher Obsorgeberechtigter erforderlich, und mindestens ein Obsorgeberechtigter muss den Antrag gemeinsam mit der/dem Minderjährigen an der Vertretungsbehörde einbringen. Der/die abwesende Obsorgeberechtigte muss im Vorhinein schriftlich, auf einer separaten Passkopie, die mit Datum, Unterschrift und Telefonnummer versehen ist, seine Zustimmung zum Antrag erklären. Wenn nur ein Elternteil obsorgeberechtigt ist, wäre dies durch entsprechende Dokumente nachzuweisen.

 

Auch uneheliche Kinder erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft vom Vater, wenn dieser binnen acht Wochen nach Geburt des Kindes die Vaterschaft anerkennt bzw. die Vaterschaft binnen acht Wochen nach Geburt gerichtlich festgestellt wird (§7 Abs. 1 Z 3 und 4 StbG). Im Ausland abgegebene Vaterschaftsanerkennungen sind zulässig, wenn sie den Rechtsvorschriften des jeweiligen ausländischen Staates oder den österreichischen Vorschriften entsprechen.

(Neuerung beim Staatsbürgerschaftsrecht seit 1.8.2013)

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